Habs in einer FB Gruppe gefunden :
TECHNISCHE EINSCHRÄNKUNGEN DER -
RÄDERAUFBEREITUNG
Aufbereitet werden dürfen nur gegossene oder geschmiedete Räder.
Vor der Aufbereitung ist die Rund- und Planlaufabweichung zu ermitteln, um
Verformungen im Felgenhorn- und Reifensitzbereich auszuschließen.
Richtwert: maximal 0,5 Millimeter. Höhere Werte sind nur mit Kenntnis und
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fertigungstoleranzen vertretbar.
Materialrückverformung ist nicht zulässig.
Die Beschädigungstiefe im Grundmetall von maximal zehn Prozent des
Querschnitts (Felgenhornbreite), jedoch nicht mehr als ein Millimeter, darf
nicht überschritten werden. Bei einer Felgenhornbreite unter elf Millimeter
(schmales Felgenhorn, Form J-N) muss eine Restwandstärke von zehn
Millimetern verbleiben.
Die Aufbereitung bis zur Beschädigungstiefe im Grundmetall von maximal
einem Millimeter ist nur im Bereich von 50 Millimetern in radialer Richtung
zulässig, ausgehend vom Außenhorn. Im Bereich über 50 Millimeter vom
Außenhorn bis zum Zentrum ist nur die Lackaufbereitung zulässig.
Keine Bedenken bestehen bei fachgerechter örtlicher mechanischer
Bearbeitung (Anschleifen und Verrunden) bis zur genannten maximalen
Bearbeitungstiefe. Hintergrund: Verringerung der Kerbwirkung an den
beschädigten Stellen. Maschinelles Bearbeiten (Ausnahme: örtliches
Anschleifen) ist aufgrund der Wandstärkenreduzierung nicht zulässig.
Nicht aufbereitet oder lackiert werden dürfen Anlagefläche,
Befestigungsbohrungen, Mittenbohrung, Ventilsitz, Speicheninnenflächen und
Felgenbett. Herstellerkennzeichen und Typgenehmigungszeichen (KBA-
Nummer, E-Zeichen) müssen im ursprünglichen Erscheinungsbild erhalten
bleiben.
Ebenfalls nicht aufbereitet oder lackiert werden dürfen die Reifensitzflächen
an der Felge (Durchrutschgefahr). Sie sind mit geeigneten Mitteln abzudecken.
(ID:48590417)
Keine Bedenken bestehen hingegen gegen aufbereitungsbedingten
Lacksprühnebel im Felgenhornbereich. Im Fall einer Entlackung des Rads ist
es jedoch erforderlich, neuen Lack aufzutragen.
Bei Lackierarbeiten darf eine Einwirktemperatur von 100 Grad Celsius nicht
überschritten werden. Pulverbeschichtungen mit höheren Temperaturen sind
unzulässig. Empfehlung: Beim Lackieren sollte man die Ventile wegen des
Temperatureintrags und der Benetzung mit Lackmaterial ersetzen.
Nicht zulässig sind das Bearbeiten der Räder mit Strahlgeräten und -medien
sowie thermisches Entlacken. Beim Entlacken dürfen nachweislich keine
Veränderungen der Materialstruktur und der mechanischen Eigenschaften
bewirkt werden.
Bereits aufbereitete Räder dürfen nicht erneut aufbereitet werden