Technische Einschränkungen der Räderaufbereitung seit dem 7.11.2022

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    TECHNISCHE EINSCHRÄNKUNGEN DER -
    RÄDERAUFBEREITUNG
    Aufbereitet werden dürfen nur gegossene oder geschmiedete Räder.
    Vor der Aufbereitung ist die Rund- und Planlaufabweichung zu ermitteln, um
    Verformungen im Felgenhorn- und Reifensitzbereich auszuschließen.
    Richtwert: maximal 0,5 Millimeter. Höhere Werte sind nur mit Kenntnis und
    unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fertigungstoleranzen vertretbar.
    Materialrückverformung ist nicht zulässig.
    Die Beschädigungstiefe im Grundmetall von maximal zehn Prozent des
    Querschnitts (Felgenhornbreite), jedoch nicht mehr als ein Millimeter, darf
    nicht überschritten werden. Bei einer Felgenhornbreite unter elf Millimeter
    (schmales Felgenhorn, Form J-N) muss eine Restwandstärke von zehn
    Millimetern verbleiben.
    Die Aufbereitung bis zur Beschädigungstiefe im Grundmetall von maximal
    einem Millimeter ist nur im Bereich von 50 Millimetern in radialer Richtung
    zulässig, ausgehend vom Außenhorn. Im Bereich über 50 Millimeter vom
    Außenhorn bis zum Zentrum ist nur die Lackaufbereitung zulässig.
    Keine Bedenken bestehen bei fachgerechter örtlicher mechanischer
    Bearbeitung (Anschleifen und Verrunden) bis zur genannten maximalen
    Bearbeitungstiefe. Hintergrund: Verringerung der Kerbwirkung an den
    beschädigten Stellen. Maschinelles Bearbeiten (Ausnahme: örtliches
    Anschleifen) ist aufgrund der Wandstärkenreduzierung nicht zulässig.
    Nicht aufbereitet oder lackiert werden dürfen Anlagefläche,
    Befestigungsbohrungen, Mittenbohrung, Ventilsitz, Speicheninnenflächen und
    Felgenbett. Herstellerkennzeichen und Typgenehmigungszeichen (KBA-
    Nummer, E-Zeichen) müssen im ursprünglichen Erscheinungsbild erhalten
    bleiben.
    Ebenfalls nicht aufbereitet oder lackiert werden dürfen die Reifensitzflächen
    an der Felge (Durchrutschgefahr). Sie sind mit geeigneten Mitteln abzudecken.
    (ID:48590417)
    Keine Bedenken bestehen hingegen gegen aufbereitungsbedingten
    Lacksprühnebel im Felgenhornbereich. Im Fall einer Entlackung des Rads ist
    es jedoch erforderlich, neuen Lack aufzutragen.
    Bei Lackierarbeiten darf eine Einwirktemperatur von 100 Grad Celsius nicht
    überschritten werden. Pulverbeschichtungen mit höheren Temperaturen sind
    unzulässig. Empfehlung: Beim Lackieren sollte man die Ventile wegen des
    Temperatureintrags und der Benetzung mit Lackmaterial ersetzen.
    Nicht zulässig sind das Bearbeiten der Räder mit Strahlgeräten und -medien
    sowie thermisches Entlacken. Beim Entlacken dürfen nachweislich keine
    Veränderungen der Materialstruktur und der mechanischen Eigenschaften
    bewirkt werden.
    Bereits aufbereitete Räder dürfen nicht erneut aufbereitet werden

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    TECHNISCHE EINSCHRÄNKUNGEN DER -
    RÄDERAUFBEREITUNG

    Klingt interessant! Aber von wem stammen diese Richtlinien TÜV, Dekra, Materialprüfanstalt oder wem sonst?
    Und wer kennt bzw. überprüft, ob diese Entschränkungen einbehlten wurden?

    golf-open-fan
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